Main Details: Registry number ORD_8874/2025 Date 21 February, 2025 Parties Hanshow France SAS, Hanshow Netherlands B.V., Hanshow Technology Co. Ltd, Hanshow Germany GmbH v. SES-imagotag SA Order/Decision reference ORD_8874/2025 Type of action Generic Order Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 VerfO mit Verweis auf R. 221.2 VerfO) und vom ständigen Richter entschieden werden. R. 220.4 VerfO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und „wenn ja“ welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind. Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 VerfO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein (Anordnung vom 21. März 2024, APL_595643/2023, UPC_CoA_486/2023, Absätze 16 und 18). German Keywords: Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, Antrag auf Versäumnisentscheidung, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung (R. 221 VerfO) Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number ORD_8874/2025 Date 21 February, 2025 Parties Hanshow France SAS, Hanshow Netherlands B.V., Hanshow Technology Co. Ltd, Hanshow Germany GmbH v. SES-imagotag SA Order/Decision reference ORD_8874/2025 Type of action Generic Order Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 VerfO mit Verweis auf R. 221.2 VerfO) und vom ständigen Richter entschieden werden. R. 220.4 VerfO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und „wenn ja“ welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind. Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 VerfO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein (Anordnung vom 21. März 2024, APL_595643/2023, UPC_CoA_486/2023, Absätze 16 und 18). German Keywords: Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, Antrag auf Versäumnisentscheidung, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung (R. 221 VerfO) Back to Decisions and Orders