Main Details: Registry number App_22399/2024 Date 6 August, 2024 Parties 10x Genomics, Inc., President and Fellows of Harvard College Order/Decision reference ORD_27444/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: - Mit der Wortwahl ”Nach Beurteilung des technisch fachkundig besetzten Gerichts” in den Entscheidungsgründen bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es besonders ausgestattet und qualifiziert ist, die vorgebrachten Argumente und Beweise in einer technisch komplexen Angelegenheit zu würdigen. Dies kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Gericht die persönliche Meinung eines oder mehrerer seiner Richter als Beweismittel verwendet hat. - Die Würdigung der von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise erfolgt durch das Gericht, das den Fall behandelt, und unterliegt keiner Überprüfung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags. - R.118.5 VerfO (im Teil 1 der Verfahrensordnung über Verfahren vor dem Gericht erster Instanz), der vorsieht, dass das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits entscheidet, schließt nicht aus, dass das Berufungsgericht in einem summarischen Verfahren über die Kostenverteilung entscheidet. Wie sich aus Art. 32(1)(c) EPGÜ ergibt, sind Klagen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 62 EPGÜ eigenständige Klagen, und mit der Entscheidung im Berufungsverfahren sind diese Verfahren abgeschlossen. Es gibt somit eine Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung in R.242.1 VerfO. German Keywords: Kostengrundentscheidung (R.242.1 VerfO), Wiederaufnahme des Verfahrens (R.245 VerfO) Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number App_22399/2024 Date 6 August, 2024 Parties 10x Genomics, Inc., President and Fellows of Harvard College Order/Decision reference ORD_27444/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: - Mit der Wortwahl ”Nach Beurteilung des technisch fachkundig besetzten Gerichts” in den Entscheidungsgründen bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es besonders ausgestattet und qualifiziert ist, die vorgebrachten Argumente und Beweise in einer technisch komplexen Angelegenheit zu würdigen. Dies kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Gericht die persönliche Meinung eines oder mehrerer seiner Richter als Beweismittel verwendet hat. - Die Würdigung der von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise erfolgt durch das Gericht, das den Fall behandelt, und unterliegt keiner Überprüfung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags. - R.118.5 VerfO (im Teil 1 der Verfahrensordnung über Verfahren vor dem Gericht erster Instanz), der vorsieht, dass das Gericht grundsätzlich über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits entscheidet, schließt nicht aus, dass das Berufungsgericht in einem summarischen Verfahren über die Kostenverteilung entscheidet. Wie sich aus Art. 32(1)(c) EPGÜ ergibt, sind Klagen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Art. 62 EPGÜ eigenständige Klagen, und mit der Entscheidung im Berufungsverfahren sind diese Verfahren abgeschlossen. Es gibt somit eine Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung in R.242.1 VerfO. German Keywords: Kostengrundentscheidung (R.242.1 VerfO), Wiederaufnahme des Verfahrens (R.245 VerfO) Back to Decisions and Orders