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Vorstellung

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EPG Struktur

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein gemeinsames Gericht von gegenwärtig 17 EU-Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) gilt. Das EPGÜ kann von jedem der sieben verbleibenden EU-Mitgliedstaaten, die es unterzeichnet haben, jederzeit ratifiziert werden. Darüber hinaus könnte jeder der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten dem Übereinkommen jederzeit beitreten.

Das EPG bietet einen einheitlichen, spezialisierten und effizienten Rahmen für die Lösung von Patentstreitigkeiten auf europäischer Ebene. Es befasst sich sowohl mit Verletzungsklagen als auch mit Klagen auf Nichtigerklärung. Für „klassische“ europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitliche Patente) ist ausschließlich das Gericht zuständig. Hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeit für „klassische“ europäische Patente gelten jedoch für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren Ausnahmeregelungen. In diesem Zeitraum können „klassische“ europäische Patente betreffende Klagen weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden. Darüber hinaus können „klassische“ europäische Patente von der Zuständigkeit des EPG vollständig ausgenommen werden.

Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Darüber hinaus ist ein Mediations- und Schiedszentrum in Patentsachenvorgesehen, um gütliche Einigungen zu fördern.

Das Gericht setzt sich aus Richtern aus ganz Europa zusammen. Zu den Spruchkörpern gehören sowohl rechtlich als auch technisch qualifizierte Richter mit großem Fachwissen in Patentrechtsstreitigkeiten.

Gericht erster Instanz

Das Gericht erster Instanz verfügt über eine dezentrale Struktur und umfasst eine Zentralkammer in Paris mit einer Abteilung in München sowie verschiedene Lokalkammern und eine Regionalkammer in ganz Europa. Lesen Sie mehr über die Standorte des Gerichts.

Das Gericht erster Instanz befasst sich mit den in Artikel 32 des EPGÜ aufgeführten Klagen.

Der Präsident des Gerichts erster Instanz ist Frau Florence Butin.

Alle Spruchkörper der Lokalen Kammern in Brüssel, Kopenhagen, Helsinki, Lissabon, Ljubljana und Wien sind gemäß Artikel 8(2) EPGÜ in einer multinationalen Besetzung mit drei rechtlich qualifizierten Richtern tätig.

Alle Spruchkörper der Lokalen Kammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München, Paris, Mailand und Den Haag sind gemäß Artikel 8 Absatz 3 EPGÜ in einer multinationalen Besetzung mit drei rechtlich qualifizierten Richtern tätig.

Jeder Spruchkörper der nordisch-baltischen Regionalkammer in Stockholm/Riga/Tallinn/Vilnius tagt in einer multinationalen Besetzung mit drei rechtlich qualifizierten Richtern gemäß Artikel 8 Absatz 4 EPGÜ.

Jedem Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 EPGÜ ein zusätzlicher technisch qualifizierter Richter mit Qualifikationen und Erfahrung auf dem betreffenden Fachgebiet zugeteilt.

Jeder Spruchkörper der Zentralkammer tagt gemäß Artikel 8 Absatz 6 EPGÜ in einer multinationalen Zusammensetzung aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern und einem technisch qualifizierten Richter mit Qualifikationen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik.

Den Vorsitz in allen Spruchkörpern des Gerichts erster Instanz führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg und entscheidet über die Berufung gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz sowie über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung des Gerichts.

Der Präsident des Berufungsgerichts ist Dr Klaus Grabinski, der auch Vorsitzender des Präsidiums des Gerichtshofs ist.

Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts setzt sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 EPGÜ aus drei rechtlich qualifizierten Richtern und zwei technisch qualifizierten Richtern mit Qualifikationen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik zusammen.

Jeder Spruchkörper, der sich mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst, setzt sich gemäß Artikel 9 Absatz 2 EPGÜ aus drei rechtlich qualifizierten Richtern in multinationaler Zusammensetzung zusammen.

Den Vorsitz in allen Spruchkörpern des Berufungsgerichts führt ein rechtskundiger Richter.