Suche nach Vertretern Search Filters Name Nachname Vertretungsbefugnis - Alle -Article 48(1), Lawyer authorized to practice in contracting Member StatesArticle 48(2), Patent Attorney with EPLC-EPLC Decision Rule 1Article 48(2), Patent Attorney with Law Diploma-EPLC Decision Rule 11Article 48(2), Patent Attorney with other qualifications-EPLC Decision Rule 12.1 (a)Article 48(2), Patent Attorney who satisfies the requirement of EPLC Decision Rule 12.1 (b) Nach Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können die Parteien vor dem EPG von Anwälten vertreten werden, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind. Sie können sich direkt im Fallbearbeitungssystem (CMS) als Vertreter registrieren.Nach Artikel 48 Absatz 2 des EPGÜ können die Parteien alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und über die erforderliche Qualifikation verfügt, wie beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren (EPLC). Während eines einjährigen Übergangszeitraums ab dem Inkrafttreten des EPGÜ gelten mehrere andere Zertifikate als Nachweis der erforderlichen Qualifikation. Europäische Patentanwälte, die Parteien vor dem EPG vertreten möchten, können über das CMS eine Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter beantragen, indem sie entweder ihr EPLC oder einen Antrag auf Anerkennung anderer geeigneter Qualifikationen einreichen.Weitere Informationen über das EPLC, andere geeignete Qualifikationen und die Registrierung als Vertreter sind den vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Regeln zum EPLC zu entnehmen.Alle registrierten Vertreter, die berechtigt sind, Parteien vor dem EPG zu vertreten, werden in eine entsprechende Liste aufgenommen.Bitte beachten Sie, dass die Vertreter, die derzeit in der Liste aufgeführt sind, noch von der Kanzlei des Gerichts überprüft werden müssen.
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Nach Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können die Parteien vor dem EPG von Anwälten vertreten werden, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind. Sie können sich direkt im Fallbearbeitungssystem (CMS) als Vertreter registrieren.Nach Artikel 48 Absatz 2 des EPGÜ können die Parteien alternativ von einem europäischen Patentanwalt vertreten werden, der befugt ist, vor dem Europäischen Patentamt als zugelassener Vertreter aufzutreten, und über die erforderliche Qualifikation verfügt, wie beispielsweise ein Zertifikat zur Führung europäischer Patentstreitverfahren (EPLC). Während eines einjährigen Übergangszeitraums ab dem Inkrafttreten des EPGÜ gelten mehrere andere Zertifikate als Nachweis der erforderlichen Qualifikation. Europäische Patentanwälte, die Parteien vor dem EPG vertreten möchten, können über das CMS eine Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter beantragen, indem sie entweder ihr EPLC oder einen Antrag auf Anerkennung anderer geeigneter Qualifikationen einreichen.Weitere Informationen über das EPLC, andere geeignete Qualifikationen und die Registrierung als Vertreter sind den vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Regeln zum EPLC zu entnehmen.Alle registrierten Vertreter, die berechtigt sind, Parteien vor dem EPG zu vertreten, werden in eine entsprechende Liste aufgenommen.Bitte beachten Sie, dass die Vertreter, die derzeit in der Liste aufgeführt sind, noch von der Kanzlei des Gerichts überprüft werden müssen.