Main Details: Registry number ACT_2097/2024 Date 8. Mai 2025 Parties Grundfos Holding A/S v. Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd. Order/Decision reference ORD_69125/2024 Type of action Infringement Action Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Führt der Beklagte in seiner Replik zur Nichtigkeitswiderklage neuen Stand der Technik in das Verfahren ein, mit dem er das Fehlen der Neuheit und/oder der erfinderischen Tätigkeit begründet, handelt es sich um eine Erweiterung der Nichtigkeitswiderklage im Sinne von R. 263 VerfO. Eine Zulassung dieses weiteren Standes der Technik kommt daher nur in Betracht, wenn der Beklagte das Gericht davon überzeugen kann, dass die in Rede stehenden Schriften nicht bereits mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegt werden konnten und wenn die Zulassung weiterer Schriften den Kläger nicht unangemessen in seiner Verfahrensführung beeinträchtigt. 2. Vergleichbares gilt, wenn bereits mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegter Stand der Technik erstmals in der Replik zur Nichtigkeitswiderklage für einen neuen Angriff auf die Neuheit und/oder die erfinderische Tätigkeit herangezogen wird. Auch dann muss der Beklagte das Gericht davon überzeugen, dass es ihm bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, den erstmals in der Replik zur Nichtigkeitswiderklage enthaltenen (weiteren) Angriff auf die Neuheit und/oder die erfinderische Tätigkeit bereits in die Nichtigkeitswiderklage aufzunehmen und dass die Zulassung dieses weiteren Angriffs auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers in der Wahrnehmung seiner Rechte führt. German Schlüsselwörter: Nichtigkeitswiderklage, Replik, neuer Angriff, neuer Stand der Technik Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number ACT_2097/2024 Date 8. Mai 2025 Parties Grundfos Holding A/S v. Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd. Order/Decision reference ORD_69125/2024 Type of action Infringement Action Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Führt der Beklagte in seiner Replik zur Nichtigkeitswiderklage neuen Stand der Technik in das Verfahren ein, mit dem er das Fehlen der Neuheit und/oder der erfinderischen Tätigkeit begründet, handelt es sich um eine Erweiterung der Nichtigkeitswiderklage im Sinne von R. 263 VerfO. Eine Zulassung dieses weiteren Standes der Technik kommt daher nur in Betracht, wenn der Beklagte das Gericht davon überzeugen kann, dass die in Rede stehenden Schriften nicht bereits mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegt werden konnten und wenn die Zulassung weiterer Schriften den Kläger nicht unangemessen in seiner Verfahrensführung beeinträchtigt. 2. Vergleichbares gilt, wenn bereits mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegter Stand der Technik erstmals in der Replik zur Nichtigkeitswiderklage für einen neuen Angriff auf die Neuheit und/oder die erfinderische Tätigkeit herangezogen wird. Auch dann muss der Beklagte das Gericht davon überzeugen, dass es ihm bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, den erstmals in der Replik zur Nichtigkeitswiderklage enthaltenen (weiteren) Angriff auf die Neuheit und/oder die erfinderische Tätigkeit bereits in die Nichtigkeitswiderklage aufzunehmen und dass die Zulassung dieses weiteren Angriffs auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers in der Wahrnehmung seiner Rechte führt. German Schlüsselwörter: Nichtigkeitswiderklage, Replik, neuer Angriff, neuer Stand der Technik Back to Decisions and Orders