Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_9978-2024 Date 1. März 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_10143/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß R. 109 Abs. 1 VerfO kann eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, scheidet die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter im Regelfall jedenfalls dann aus, wenn sich die die Simultanverdolmetschung begehrende Partei bewusst für eine be stimmte Verfahrenssprache entschieden hat, in welcher die mündliche Ver handlung nunmehr auch stattfinden wird. 2. Zu einer solchen Ablehnung einer Anordnung auf Simultanverdolmetschung sieht sich der Berichterstatter regelmäßig erst recht veranlasst, wenn die betreffende Partei einem Antrag der Gegenseite auf eine Änderung der Verfahrens sprache (R. 323 VerfO) im Verlauf des Verfahrens entgegengetreten ist und die mündliche Verhandlung nunmehr unter anderem deshalb in der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache durchgeführt werden soll. 3. Wird der Antrag auf Simultanverdolmetschung zurückgewiesen, ist den Parteien auf deren fristgerechten Antrag hin im Regelfall zu gestatten, auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher zu beauftragen. Die für eine solche Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungsaal vorhanden. Schlüsselwörter: Simultanverdolmetschung; Antragsfrist; Zurückweisung; Änderung der Verfahrenssprache Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_9978-2024 Date 1. März 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_10143/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß R. 109 Abs. 1 VerfO kann eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, scheidet die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter im Regelfall jedenfalls dann aus, wenn sich die die Simultanverdolmetschung begehrende Partei bewusst für eine be stimmte Verfahrenssprache entschieden hat, in welcher die mündliche Ver handlung nunmehr auch stattfinden wird. 2. Zu einer solchen Ablehnung einer Anordnung auf Simultanverdolmetschung sieht sich der Berichterstatter regelmäßig erst recht veranlasst, wenn die betreffende Partei einem Antrag der Gegenseite auf eine Änderung der Verfahrens sprache (R. 323 VerfO) im Verlauf des Verfahrens entgegengetreten ist und die mündliche Verhandlung nunmehr unter anderem deshalb in der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache durchgeführt werden soll. 3. Wird der Antrag auf Simultanverdolmetschung zurückgewiesen, ist den Parteien auf deren fristgerechten Antrag hin im Regelfall zu gestatten, auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher zu beauftragen. Die für eine solche Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungsaal vorhanden. Schlüsselwörter: Simultanverdolmetschung; Antragsfrist; Zurückweisung; Änderung der Verfahrenssprache Back to Decisions and Orders